Pflegestufen

Pflegestufen (nach § 15 Abs. 1 und 3 SGB XI)

Pflegestufe 1

Erheblich Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitaufwand eines Angehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Person: mindestens 90 Minuten im Tagesdurchschnitt, davon mindestens 45 Minuten für die Grundpflege.

Pflegestufe 2

Schwerpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitaufwand eines Angehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Person: mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt, davon mindestens zwei Stunden für die Grundpflege.

Pflegestufe 3

Schwerstpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitaufwand eines Angehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Person: mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt, davon mindestens vier Stunden für die Grundpflege.

 




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